1. Allgemeines
Unsere AGB gelten bei Auftragserteilung als anerkannt.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die AGB gelten ab 11.10.2016.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen ausschließlich zwischen Christoph Marquardt - Film. Postproduction. 3D-Design. , Röhrstr. 18, 99423 Weimar und dem Auftraggeber.
Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an, auch bei
entgegenstehendem Wortlaut seiner AGB´s, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Diese AGB´s gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Auftrag
2.1 Schriftlich oder mündlich vereinbarte Aufträge haben Gültigkeit. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfrist,
Liefermöglichkeit und Nebenleistung freibleibend. Technische Änderungen werden ausdrücklich vorbehalten.
2.2 Christoph Marquardt - Film. Postproduction. 3D-Design. erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Film- und Kommunikationsdesign. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich in der Regel aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
3. Termine
3.1 Die Vertragsparteien werden Termine in der Regel schriftlich festlegen.
Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Christoph Marquardt nicht zu vertreten und berechtigen Christoph Marquardt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
3.2 Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist
Christoph Marquardt berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
3.3 Gebuchte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, werden in Rechnung gestellt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Christoph Marquardt im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.
4.2 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung bzw. Verwendung aller vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen ist der Auftraggeber
allein verantwortlich. Sollte er entgegen seiner Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Christoph Marquardt von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
4.3 Alle Arbeitsunterlagen werden von Christoph Marquardt sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden auf Anforderung es Auftraggebers nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
4.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
5. Beteiligung Dritter
5.1 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an Dritte nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Christoph Marquardt erteilen.
5.2 Für Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von Christoph Marquardt tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Christoph Marquardt hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn Christoph Marquardt aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
5.3 Christoph Marquardt behält sich das Recht vor, zur Ausführung des erteilten Auftrages Freie Designer / Produzenten / Filmschaffende (Kamera, Ton, ö.ä.) hinzuzuziehen.
5.4 Christoph Marquardt ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen zu beauftragen. Sollten die Kosten hierfür nicht bereits im Auftragsangebot enthalten sein, erfolgt eine gesonderte Abrechnung.
6. Leistungsänderungen
6.1 Änderungen des Vertragsumfanges durch den Auftraggeber sind in der Regel schriftlich anzuzeigen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Änderungen unerheblich sind.
Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.
Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
6.2 Christoph Marquardt ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Christoph Marquardt für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.
7. Urheberrecht und Nutzungsrecht
7.1. Jeder von Christoph Marquardt erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Christoph Marquardt (bzw. dem entsprechend im Auftrag von Christoph Marquardt tätig gewordenen Designer / Produzenten / Filmschaffenden) insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
7.3. Die von Christoph Marquardt erstellten Gestaltungsvorschläge dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden.
7.4 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Christoph Marquardt (bzw. des entsprechend im Auftrag von Christoph Marquardt tätig geworden Designers / Produzenten / Filmschaffenden) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt Christoph Marquardt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7.5 Nur für den ausgewählten Entwurf überträgt Christoph Marquardt (bzw. der entsprechend im Auftrag von Christoph Marquardt tätig gewordene Designer / Produzenten / Filmschaffenden) die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Christoph Marquardt (bzw. der entsprechend im Auftrag von Christoph Marquardt tätig gewordene Designer / Produzenten / Filmschaffenden).
7.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
7.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
7.8 Christoph Marquardt hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden und darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Christoph Marquardt und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Christoph Marquardt zum Schadensersatz.
7.9 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung von Christoph Marquardt
angefertigt werden, verbleiben bei Christoph Marquardt. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Christoph Marquardt schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
7.10 Christoph Marquardt erstellt für jeden Auftrag ein individuelles, neues Konzept. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne
grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos, Videos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von Christoph Marquardt für die Auftragsbearbeitung verwendet, so dass der Auftraggeber hieran - auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von Christoph Marquardt (bzw. deren Produzenten) erstellten Grafik - ausdrücklich keine Exklusivrechte erwerben kann. Besonders gilt dies für Fotomaterial, da die Bildagenturen - von denen Christoph Marquardt seine Designlizenzen bezieht - grundsätzlich keine Exklusivrechte vergeben.
7.11 Die für die Gestaltung eingesetzten Stilelemente und Grafiken wie Fotos, Videos, Cliparts etc. werden überwiegend lizenzfrei
verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen bekannter Bildagenturen oder Verlage entnommen. Hierdurch bedingt kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens Christoph Marquardt eingesetzte Grafiken auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber Christoph Marquardt erhoben werden. Außerdem behalten wir uns das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben. Selbstverständlich kann auch "exklusives" Material verwendet werden, hier muss dann aber die notwendige Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand extra vergütet werden. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.
7.12 Die Rechte zur Vorführung der Produktion bei GEMA-pflichtiger Musikverwendung sind direkt vom Auftraggeber vor Einsatz der
Produktion bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion zu erwerben. Sie sind nicht Bestandteil des Auftrages.
8. Vergütung
8.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung seitens des Auftraggebers in 2 Raten. Die erste Rate in Höhe von 50 % wird als Vorauszahlung nach dem Abschluss des Vertrages fällig, die restlichen 50 % nach Abnahme der erbrachten Leistungen am Ende der Produktion.
Die Zahlung des Rechnungsbetrags hat in Euro ohne Abzug auf eines der Konten von Christoph Marquardt zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
8.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, besteht eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Basiszinssatzes berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung vereinbart, deren Erbringung der Vertragspartner den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so wird für diese Leistungen unsere üblichen Stundensätze berechnet.
8.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
8.5 Liefer- oder Versandkosten der fertigen Leistungen sind nicht enthalten und werden extra berechnet.
8.6 Bei Angebotserstellung nicht absehbare Mehrarbeit durch fehlerhafte Angaben oder aufgrund überdurchschnittlich vieler
Änderungswünsche wird nach unserem üblichen Stundensatz berechnet.
8.7 Zur Zahlung verpflichtet ist der Auftraggeber sowie gesamtschuldnerisch derjenige, der den Auftrag im fremden Namen, mündlich,
schriftlich, unterschriftlich oder durch konkludentes Handeln erteilt.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware / Dienstleistung bleibt Christoph Marquardt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung vorbehalten. Beim Zugriff Dritter – insbesondere des Gerichtsvollziehers - auf Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von Christoph Marquardt hinweisen und Christoph Marquardt unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden die durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Auftraggeber.
11. Abnahme und Gewährleistung
11.1 Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen der Abnahme werden eventuelle Fehler und
Änderungswünsche protokolliert. Korrekturen und Änderungen werden von Christoph Marquardt kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, wie z.B. nachträgliche Textänderungen, werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden von Christoph Marquardt kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Eine weitere Änderungen, insbesondere solche, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.2 Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abnahme der
Produktion, schriftlich erfolgen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert Christoph Marquardt nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers – insbesondere unter Ausschluss jeglicher Folgeschäden – Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
11.3 Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung. Bei der Erstellung von Individualaufträgen beginnt die Gewährleistung mit der
Abnahme. Werden Veränderungen vom Auftraggeber oder von dritter Seite an der Dienstleistung vorgenommen, so erlischt die
Gewährleistung. Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw.
außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen, trifft Christoph Marquardt keine Gewährleistungspflicht.
11.4 Für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten und zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Christoph Marquardt die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand dafür zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
11.5 Falls Christoph Marquardt die gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder von Christoph Marquardt verweigert wird, so steht dem Auftraggeber nachseiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware oder Dienstleistung für die vom Auftraggeber vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Eigenschaft wurde von uns schriftlich zugesichert.
11.6 Christoph Marquardt verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
11.7 Mit Auslieferung der Ware an einen Versandbeauftragten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, unabhängig davon, wer die
Versandkosten trägt. Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch und Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.
11.8 Die Ware ist sofort bei Empfang auf Transportschäden und Vollzähligkeit zu untersuchen. Offensichtliche Schäden der Ware, bzw. an der Verpackung sind vom Anlieferer sofort bei Anlieferung auf dem Frachtbrief oder ähnlichem unterschriftlich zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind längstens innerhalb von drei Tagen beim Anlieferer geltend zu machen, sofern der Anlieferer keine kürzeren Zeiten vorsieht.
Innerhalb dieser Fristen ist Christoph Marquardt eine Kopie der Schadensliste vorzulegen.
12. Haftung
12.1 Die Haftung für unmittelbare Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen. Die Haftung grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall wird jedoch die Haftung in der
Höhe auf den einmaligen Ertrag der Agentur beschränkt, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt.
12.2 Christoph Marquardt haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte
Fahrlässigkeit haftet Christoph Marquardt nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens
begrenzt.
12.3 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Christoph Marquardt erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom
Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Christoph Marquardt ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt Christoph Marquardt von Ansprüchen Dritter frei, wenn Christoph Marquardt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
12.4 Christoph Marquardt haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und
Leistungen des Kunden.
12.5 Sofern wir selbst Auftraggeber von Subunternehmern sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-,
Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Christoph Marquardt zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
12.6 Mit der Freigabe von Entwürfen und Ausarbeitungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung, für den Christoph Marquardt entfällt jede Haftung.
12.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des
Produktes haftet der Designer nicht.
11.8 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Christoph Marquardt, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber Christoph Marquardt resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
13. Schlussbestimmung
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
13.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von Christoph Marquardt.
13.3 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Christoph Marquardt.
13.4 Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis damit, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden
personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage von Christoph Marquardt gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
13.5 Eine E-Mail, versehen mit unserer E-Mail-Adresse, gilt als Unterschrift. Das gilt auch für E-Mails von Kunden. Vereinbarungen per
Fax sind ebenso rechtsgültig.